Autor: Lissner |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 vom 15.05.2014 (nachfolgend: EuKoPfVO) wurde ein Instrument zur Sicherstellung von Kontoguthaben in grenzüberschreitenden Konstellationen geschaffen. Damit wird erstmals eine europaweit geltende Vollstreckungsmaßnahme eingeführt. Dies stellt ein absolutes Novum, gleichsam einen Paradigmenwechsel dar. Die bisherigen einschlägigen Verordnungen zur unionsweiten Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaates enthielten allesamt den Hinweis darauf, dass sich die Zwangsvollstreckung selbst nach den nationalen Vorschriften des Vollstreckungsstaates richtet.
Der Gläubiger muss noch nicht über einen Vollstreckungstitel verfügen. Allerdings wird ihm die zeitnahe Verfolgung des mit vorläufigen Kontenpfändung gesicherten Anspruchs aufgegeben. Zudem ist der Gläubiger, der noch keinen Titel erwirkt hat, regelmäßig zur Sicherheitsleistung verpflichtet. Die Einholung von Kontoinformationen setzt einen Vollstreckungstitel voraus.
Die Verordnung trat am 18.01.2017 in Kraft. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks und Großbritanniens.
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