Autor: Lissner |
Die Verordnung gilt nach Art. 2 EuKoPfVO für Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen in grenzüberschreitenden Rechtsangelegenheiten i.S.d. Art. 3 EuKoPfVO, ohne dass es auf die Art des Gerichts ankommt, das für die Verfolgung der Forderung zuständig ist. Die als Zivil- oder Handelssachen geltenden Fallkonstellationen sind verordnungsautonom anhand der etwa zur
Vorläufig gepfändet können Konten werden, die bei Kreditinstituten unterhalten werden, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Dagegen ist die Verordnung u.a. nicht anzuwenden auf Bankkonten, die nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem das Konto geführt wird, nicht gepfändet werden dürfen (Art. 2 Abs. 3 EuKoPfVO). Nach deutschem Recht gilt dies z.B. für Konten, auf denen Währungsreserven eines ausländischen Staates verwaltet werden; sie dienen hoheitlichen Zwecken und unterliegen der Vollstreckungsimmunität (BGH v. 04.07.2013 - VII ZB 30/12). Dagegen hindert die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nicht dessen Pfändbarkeit (vgl. Art. 31 EuKoPfVO).
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|