Autor: Lissner |
Die Anwendbarkeit der EuKoPfVO setzt eine grenzüberschreitende Rechtssache voraus. Auf eine rein innerstaatliche Konstellation ist die Verordnung nicht anwendbar.
Eine grenzüberschreitende Rechtssache liegt nach Art. 3 EuKoPfVO dann vor, wenn das mit dem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung befasste Gericht seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und das von dem Beschluss betroffene Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird. Eine grenzüberschreitende Rechtssache ist auch dann gegeben, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und das Gericht sowie das vorläufig zu pfändende Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind.
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