Autor: Lissner |
Mit Art. 4 EuKoPfVO werden einige relevante Begrifflichkeiten verordnungsautonom definiert. Daraus wird u.a. deutlich, dass sich die Möglichkeit der vorläufigen Kontenpfändung auf gutgeschriebene Geldbeträge oder vergleichbare Geldforderungen wie beispielsweise Geldmarkteinlagen beschränkt. Nicht umfasst sind demnach sonstige Ansprüche, die sich gegenüber einem Kreditinstitut aus einem Kontokorrentverhältnis oder einem Depotvertrag ergeben.
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