6/14.4.1 Antrag auf vorläufige Kontenpfändung

Autor: Lissner

Formularzwang

Der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist unter Verwendung des Formulars zu stellen, das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1823 der Kommission vom 10.10.2016 (ABl v. 19.10.2016 - L 283/1) vorgegeben ist (Art. 8 Abs. 1 EuKoPfVO). Eine detaillierte Auflistung der erforderlichen Daten, die in dem Antrag enthalten sein müssen, enthält Art. 8 Abs. 2 EuKoPfVO. Das Gericht kann dem Gläubiger eine Frist zur Ergänzung oder Konkretisierung fehlender oder unzureichender Angaben einräumen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Gläubiger das vorgeschriebene Formular nicht benutzt hat (Art. 17 Abs. 3 EuKoPfVO).

Kein Anwaltszwang

Für die Antragstellung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend (Art. 41 EuKoPfVO).

Online-Bearbeitung

Das amtliche Formular ist in der Sprache des Gerichts des Mitgliedstaates auszufüllen, bei dem der Antrag gestellt wird. Das Formular ist in 23 Amtssprachen der Europäischen Union auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals abrufbar und kann auch online ausgefüllt werden (https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order-378-de.do).

Beizufügende Unterlagen