6/14.4.2 Antrag auf Einholung von Kontoinformationen

Autor: Lissner

Kombinierter Antrag

Hat der Gläubiger Grund zu der Annahme, dass der Schuldner ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält, ist ihm jedoch weder der Name noch die Anschrift der Bank noch die IBAN, BIC oder eine andere Banknummer bekannt, welche die Identifizierung der Bank ermöglicht, so kann er bei dem Gericht, bei dem der Beschluss zur vorläufigen Pfändung beantragt wurde, beantragen, die Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaates um Einholung der Informationen zu ersuchen, die erforderlich sind, um die Identifizierung der Bank oder der Banken und des Kontos oder der Konten des Schuldners zu ermöglichen (Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 EuKoPfVO). In seinem Antrag hat der Gläubiger den konkreten Mitgliedstaat zu benennen, in dem seiner Meinung nach der Schuldner ein Konto unterhält. Sollen Konten des Schuldners in mehreren Mitgliedstaaten vorläufig gepfändet werden, so muss der Antrag auf Einholung von Kontoinformationen für jeden Mitgliedstaat gesondert gestellt werden.

Gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass bereits der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung nicht begründet ist, so enthält die Ablehnung dieses Antrags gleichsam die Ablehnung des Antrags auf Einholung von Kontoinformationen (OLG Hamm v. 14.01.2019 - 8 W 51/18).

Vollstreckungstitel ist erforderlich