6/14.6.1 Entscheidungsfindung

Autor: Lissner

Ex-parte-Verfahren

Das Gericht trifft seine Entscheidung im Wege eines schriftlichen Verfahrens auf Grundlage der Informationen und Beweismittel, die der Gläubiger in seinem Antrag vorgebracht bzw. seinem Antrag beigefügt hat. Der Schuldner wird vor dem Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht angehört (Art. 11 EuKoPfVO).

Ergänzung der Beweismittel

Erachtet das Gericht die vorgelegten Beweismittel für nicht ausreichend, so kann es, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist, den Gläubiger auffordern, zusätzliche schriftliche Beweismittel vorzulegen (Art. 9 Abs. 1 EuKoPfVO).

Nationale Vorschriften

§  947 Abs.  1 ZPO enthält dazu die Aussage, dass eine Beweisaufnahme nur statthaft ist, wenn sie sofort erfolgen kann. Die nach Art. 9 Abs. 2 EuKoPfVO ggf. nach nationalem Recht mögliche einseitige mündliche Anhörung des Gläubigers oder die Anhörung der von ihm benannten Zeugen ist nach deutschem Recht nicht zulässig (BT-Drucks. 18/7560, S. 42).

Fristen