Autor: Lissner |
Erweist sich der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, lehnt das Gericht den Antrag des Gläubigers ab. Ergeben sich behebbare Mängel, so ist dem Gläubiger unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen, diese Mängel zu beseitigen (Art. 17 Abs. 3 EuKoPfVO).
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