6/14.6.3 Stattgebende Entscheidung

Autor: Lissner

6/14.6.3.1 Entscheidungsmodalitäten

Erweist sich der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung als zulässig und begründet, erlässt das Gericht den Beschluss.

Forderungshöhe/Berücksichtigung von Zinsen und Kosten

Der Betrag, für dessen Sicherung der Beschluss zur vorläufigen Pfändung ergeht, wird durch den Gläubigerantrag nach oben begrenzt (Art. 17 Abs. 4 EuKoPfVO). Auf Antrag des Gläubigers werden in den Beschluss zur vorläufigen Pfändung alle Zinsen einbezogen, die nach dem auf die Forderung anwendbaren Recht bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses angefallen sind, sofern die Einbeziehung nicht aufgrund der Höhe und der Art der Zinsen einen Verstoß gegen die Eingriffsnormen nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaates darstellen (Art. 15 Abs. 1 EuKoPfVO). Hat ein Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt, so werden auf Antrag des Gläubigers auch die Kosten für die Erwirkung dieser gerichtlichen Entscheidung, dieses gerichtlichen Vergleichs oder dieser öffentlichen Urkunde in den Beschluss zur vorläufigen Pfändung einbezogen, insoweit entschieden wurde, dass diese Kosten dem Schuldner auferlegt werden (Art. 15 Abs. 2 EuKoPfVO).

Formularzwang