6/14.7.1 Rechtsbehelf des Gläubigers

Autor: Lissner

Rechtsbehelf bei Zurückweisung des Antrags

Gegen die Ablehnung seines Antrags kann sich der Gläubiger zur Wehr setzen (Art. 21 Abs. 1 EuKoPfVO). Der Rechtsbehelf ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Tag zu erheben, an dem die Entscheidung dem Gläubiger mitgeteilt wurde. Er wird bei dem Gericht eingelegt, das der betreffende Mitgliedstaat gem. Art. 50 Abs. 1 Buchst. d) EuKoPfVO der Kommission mitgeteilt hat. Die versäumte Einlegung eines Rechtsbehelfs schließt es nicht aus, dass der Gläubiger auf der Grundlage neuer Fakten oder neuer Beweismittel einen neuerlichen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung stellt (Erwägungsgrund 22).

Rechtsbehelf bei Widerruf der vorläufigen Pfändung

Die Anfechtbarkeit eines Widerrufs der vorläufigen Pfändung i.S.d. Art. 10 Abs. 2 EuKoPfVO wird mit der Verordnung nicht ausdrücklich normiert. Die nationalen Vorschriften Deutschlands sehen die Möglichkeit vor, gegen den Widerruf der vorläufigen Pfändung innerhalb einer Notfrist von einem Monat die sofortige Beschwerde zu erheben (§  953 Abs.  3 ZPO).

Rechtsbehelf bei Veränderung von Umständen

Der Gläubiger kann, wie auch der Schuldner mit einem Rechtsbehelf die Aufhebung oder den Widerruf einer vorläufigen Kontenpfändung erreichen, wenn sich die Umstände geändert haben, die Anlass für den Erlass des Beschlusses gaben (Art. 35 Abs. 1 EuKoPfVO).