6/14.7.2 Rechtsbehelf des Schuldners

Autor: Lissner

Rechtsbehelf gegen den Pfändungsbeschluss

Mit dem Ziel des Widerrufs oder der Abänderung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung kann sich der Schuldner gegen den Beschluss zur Wehr setzen (Art. 33 Abs. 1 EuKoPfVO). Begründet ist der Rechtsbehelf zum einen dann, wenn die Voraussetzungen für Anordnung einer vorläufigen Kontenpfändung tatsächlich nicht vorlagen oder das zu beachtende Verfahren nicht eingehalten wurde (Art. 33 Abs. 1 Buchst. a)-d) EuKoPfVO). Zum anderen können mit dem Rechtsbehelf nachträglich eingetretene Veränderungen, wie etwa die Erfüllung der gesicherten Forderung geltend gemacht werden (Art. 33 Abs. 1 Buchst. e)-g) EuKoPfVO). Für die Rechtsbehelfe nach Art. 33 Abs. 1 EuKoPfVO ist das Gericht zuständig, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat.