Autor: Lissner |
Mit dem Ziel des Widerrufs oder der Abänderung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung kann sich der Schuldner gegen den Beschluss zur Wehr setzen (Art. 33 Abs. 1 EuKoPfVO). Begründet ist der Rechtsbehelf zum einen dann, wenn die Voraussetzungen für Anordnung einer vorläufigen Kontenpfändung tatsächlich nicht vorlagen oder das zu beachtende Verfahren nicht eingehalten wurde (Art. 33 Abs. 1 Buchst. a)-d) EuKoPfVO). Zum anderen können mit dem Rechtsbehelf nachträglich eingetretene Veränderungen, wie etwa die Erfüllung der gesicherten Forderung geltend gemacht werden (Art. 33 Abs. 1 Buchst. e)-g) EuKoPfVO). Für die Rechtsbehelfe nach Art. 33 Abs. 1 EuKoPfVO ist das Gericht zuständig, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat.
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