6/14.7.3 Einlegung des Rechtsbehelfs

Autor: Lissner

Formularzwang

Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Art. 33, 34 oder 35 EuKoPfVO ist das entsprechende Formular zu verwenden. Der Antrag kann jederzeit auf jedem Kommunikationsweg übermittelt werden, der nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Antrag eingereicht wird, zulässig ist - einschließlich elektronischer Kommunikationswege (Art. 36 Abs. 1 EuKoPfVO).