6/14.8.3 Rechtsbehelfe im Vollstreckungsstaat

Autor: Lissner

Rechtsbehelf gegen die Ausführung des Pfändungsbeschlusses

Mit einem Rechtsbehelf nach Art. 34 Abs. 1 Buchst. b) EuKoPfVO kann sich der Schuldner im Vollstreckungsstaat gegen die Ausführung des Pfändungsbeschlusses zur Wehr setzen. Begründet ist der Rechtsbehelf dann,

wenn das vorläufig gepfändete Konto gem. Art. 2 Abs. 3 und 4 EuKoPfVO nicht unter diese Verordnung fällt;

wenn die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde, die der Gläubiger mit dem Beschluss sichern wollte, im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert wurde;

wenn die Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollstreckung der Gläubiger mit dem Beschluss sichern wollte, im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt wurde, oder

wenn Art. 33 Abs. 1 Buchst. b), c), d), e), f) oder g) EuKoPfVO Anwendung findet.

Ordre-public-Verstoß

Auf Antrag des Schuldners beim zuständigen Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaates wird die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung in diesem Mitgliedstaat beendet, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaates offensichtlich widerspricht (Art. 34 Abs. 2 EuKoPfVO).

Formularzwang

Wie auch der Rechtsbehelf gegen den Pfändungsbeschluss selbst, ist auch der Rechtsbehelf gegen die Ausführung des Pfändungsbeschlusses einem Formularzwang unterworfen (Art. 36 Abs. 1 EuKoPfVO).