Autor: Lissner |
Die Pfändung einer Geldforderung erfolgt gem. § 829 ZPO durch einen vom Gericht zu erlassenden Beschluss ("Pfändungsbeschluss"). Um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch zu vollstrecken, kann die jeweils zuständige Behörde, wie etwa das Finanzamt, eine "Pfändungsverfügung" ausbringen (vgl. § 309 AO). Diese hat die gleichen rechtlichen Wirkungen, die mit einem Pfändungsbeschluss des Gerichts ausgelöst werden.
Da es sich insoweit um einen Akt der Zwangsvollstreckung handelt, müssen zunächst die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Teil 2). Daneben dürfen der Pfändung keine Vollstreckungshindernisse entgegenstehen (vgl. Teil 2/13).
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