6/4.1 Zuständigkeit

Autor: Lissner

Ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit

Für den Erlass des Pfändungsbeschlusses ist das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§§  828 Abs.  2, 764 Abs.  1, 802 ZPO). Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit ist derjenige, zu dem das Gericht den Beschluss erlässt (nicht erst mit Zustellung, vgl. BGHZ 25, 60; RGZ 12, 379; 65, 376; 67, 311; OLG München v. 23.06.2010 - 31 AR 34/10).

Wohnsitzwechsel

Mit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses tritt eine Zuständigkeitsverfestigung in der Weise ein, dass ein nachfolgender Wohnsitzwechsel des Schuldners die einmal begründete Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für weitere gerichtliche Handlungen im selben Vollstreckungsverfahrens unberührt lässt, so z.B. bei Anträgen nach §§  850c Abs.  6, 850e Nr. 2, 2a, 850f Abs.  1 ZPO (BGH, Rpfleger 1990, 308; HK-ZV/Bendtsen, § 828 Rdnr. 10; anders aber, wenn es sich um ein neues, selbständiges Zwangsvollstreckungsverfahren handelt, vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2005, 553; Zöller/Herget, § 828 Rdnr. 2; Zöller/Seibel, Vor § 704 Rdnr. 33).

Merke

Wechselt der Schuldner seinen Wohnsitz , jedoch vor der Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht, ist der Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen.