6/4.4.1 Anhörung des Schuldners

Autor: Lissner

Über den Antrag des Gläubigers entscheidet das zuständige Amtsgericht durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger.

Eine der Entscheidung vorausgehende Anhörung des Schuldners findet gem. §  834 ZPO nicht statt, um den Überraschungseffekt zugunsten des Gläubigers zu wahren (BVerfG, NJW 1981, 2111). Abweichend hiervon ist der Schuldner ausnahmsweise zu hören, wenn dies das Gesetz, wie z.B. in §  850b Abs.  3 ZPO, ausdrücklich vorsieht oder eine grundsätzlich unpfändbare Forderung aufgrund von Ausnahmebestimmungen (z.B. §  850f Abs.  2 ZPO, §  54 Abs.  2 und 3 Nr. 2, 2a SGB I) im Einzelfall gepfändet werden soll. Auch soweit sich der Gläubiger mit einer Anhörung des Schuldners ausdrücklich einverstanden erklärt bzw. eine solche beantragt, steht §  834 ZPO dem nicht entgegen (LG Braunschweig, Rpfleger 1981, 489 m. Anm. Hornung).

Verstoß gegen das Anhörungsverbot