6/4.4.2 Prüfungsumfang des Gerichts

Autor: Lissner

Eingeschränkter Prüfungsumfang

Aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen überprüft das Vollstreckungsgericht von Amts wegen seine Zuständigkeit, das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sowie eventuelle Vollstreckungshindernisse. Hinsichtlich der notwendigen Vollstreckungsklausel hat das Vollstreckungsgericht nur deren Vorliegen zu prüfen. Dagegen kann das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nicht mit der Begründung einer seiner Meinung nach unzutreffend erteilten Klausel zurückweisen. Dass es anstelle einer einfachen Klausel einer der Zuständigkeit des Rechtspflegers unterfallenden qualifizierten Klausel bedurft hätte, kann das Vollstreckungsgericht demnach nicht beanstanden (BGH v. 23.05.2012 - VII ZB 31/11, WM 2021, 1437; LG Koblenz, Vollstreckung effektiv 2019, 69). Der Schuldner kann sich gegen die Zwangsvollstreckung nicht mit der Vollstreckungserinnerung nach §  766 ZPO zur Wehr setzen, wenn er diese darauf stützt, dass die Klausel seiner Meinung nach vom unzuständigen Urkundsbeamten statt vom Rechtspfleger erteilt wurde (BGH v. 12.01.2012 - VII ZB 71/09, Rpfleger 2012, 321 = Vollstreckung effektiv 2012, 146).

Verrechnung von Teilzahlungen