Autor: Lissner |
Aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen überprüft das Vollstreckungsgericht von Amts wegen seine Zuständigkeit, das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sowie eventuelle Vollstreckungshindernisse. Hinsichtlich der notwendigen Vollstreckungsklausel hat das Vollstreckungsgericht nur deren Vorliegen zu prüfen. Dagegen kann das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nicht mit der Begründung einer seiner Meinung nach unzutreffend erteilten Klausel zurückweisen. Dass es anstelle einer einfachen Klausel einer der Zuständigkeit des Rechtspflegers unterfallenden qualifizierten Klausel bedurft hätte, kann das Vollstreckungsgericht demnach nicht beanstanden (BGH v. 23.05.2012 - VII ZB 31/11, WM 2021,
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