Autor: Lissner |
Auf der Grundlage des Gläubigerantrags erlässt das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss, soweit ihm keine Hindernisse entgegenstehen. Einer Begründung bedarf der Pfändungsbeschluss grundsätzlich nicht. Ausnahmen hiervon bestehen dort, wo die Pfändung, wie z.B. beim Billigkeitserfordernis, nur unter Abwägung gegensätzlicher Interessen zulässig ist (vgl. Teil 6/12.3). Soweit Formblätter eingeführt werden, muss das Gericht diese nicht verwenden. § 829 Abs. 4 ZPO gilt nur für die Antragstellung.
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