6/4.5.1.2 Bezeichnung des vollstreckbaren Anspruchs

Autor: Lissner

Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel

Den vollstreckbaren Anspruch hat der Pfändungsbeschluss auf der Grundlage des Vollstreckungstitels nach Hauptsache, Zinsen und Kosten auszuweisen. Eine unrichtige Bezeichnung des Titels ist dann unschädlich, wenn eine Verwechslung ausscheidet (OLG Köln, NJW-RR 1989, 190).

Ein auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels über dynamisierten Unterhalt (§  Abs.  ) erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss braucht den zu vollstreckenden monatlichen Unterhalt nicht beziffert auszuweisen; es genügt wie im Titel selbst die Angabe des Prozentsatzes des Regelbedarfs der jeweiligen Altersstufe abzgl. des Kindergeldanteils. Dem Drittschuldner ist es möglich und zumutbar, den jeweiligen Unterhalt nach den Angaben im Titel (Wohnort und Alter des Unterhaltsberechtigten, Prozentsatz des Regelbetrags) und dem Gesetz (Höhe des Regelbetrags, maßgebende Altersstufe) zu berechnen (OLG Thüringen, Rpfleger 2000, ).