Autor: Lissner |
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten des Pfändungsbeschlusses können nach § 319 ZPO berichtigt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die Bezeichnung von Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner sowie der zu pfändenden Forderung, solange die Identität der genannten Beteiligten jeweils gewahrt bleibt.
Enthält der Pfändungsbeschluss Mängel, die nicht über § 319 ZPO im Rahmen einer Berichtigung beseitigt werden können, so können solche Mängel entweder zur Unwirksamkeit des Beschlusses oder zu dessen Anfechtbarkeit führen.
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