Autor: Lissner |
Wird der beantragte Erlass des Pfändungsbeschlusses vom Rechtspfleger zurückgewiesen, so steht dem Gläubiger hiergegen die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 793, 567 ff. ZPO zu (vgl. OLG Koblenz v. 18.01.1983 -
Zur Unterscheidung: Man kann Erinnerung und sofortige Beschwerde bereits dadurch gut auseinanderhalten, dass eine Erinnerung nach § 766 ZPO grundsätzlich eine Entscheidung ohne rechtliches Gehör verlangt.
BeispielEs soll ein Konto gepfändet werden. Es würde hier wenig Sinn machen, den Schuldner vor einer solchen Pfändung rechtlich anzuhören - dann wäre das Geld schlicht zum Pfändungsakt "weg". Vielmehr ergeht hier der Beschluss - das rechtliche Gehör wird nachgeholt. |
Eine sofortige Beschwerde hingegen verlangt stets eine Abwägung widerstreitender Interessen, die folglich dann eine gerichtliche Ermessensentscheidung nach sich zieht.
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