6/4.5.3.1 Rechtsbehelfe des Gläubigers

Autor: Lissner

Sofortige Beschwerde

Wird der beantragte Erlass des Pfändungsbeschlusses vom Rechtspfleger zurückgewiesen, so steht dem Gläubiger hiergegen die sofortige Beschwerde nach §  11 Abs.  1 RPflG i.V.m. §§  793567  ff. ZPO zu (vgl. OLG Koblenz v. 18.01.1983 - 4 W 683/82). Nicht statthaft ist dagegen in diesem Fall die Vollstreckungserinnerung nach §  766 ZPO, da es sich bei der Ablehnung des Pfändungsantrags nicht um einen Akt der Zwangsvollstreckung, sondern um eine Entscheidung handelt. Dies gilt auch bei teilweiser Ablehnung des Pfändungsantrags (vgl. OLG Koblenz v. 03.02.1989 - 4 W 64/89). Die sofortige Beschwerde ist binnen zweier Wochen beim judex a quo oder judex ad quem einzulegen (§  569 Abs.  1 ZPO). Anwaltszwang besteht nicht.

Zur Unterscheidung: Man kann Erinnerung und sofortige Beschwerde bereits dadurch gut auseinanderhalten, dass eine Erinnerung nach §  766 ZPO grundsätzlich eine Entscheidung ohne rechtliches Gehör verlangt.

Beispiel

Es soll ein Konto gepfändet werden. Es würde hier wenig Sinn machen, den Schuldner vor einer solchen Pfändung rechtlich anzuhören - dann wäre das Geld schlicht zum Pfändungsakt "weg". Vielmehr ergeht hier der Beschluss - das rechtliche Gehör wird nachgeholt.

Eine sofortige Beschwerde hingegen verlangt stets eine Abwägung widerstreitender Interessen, die folglich dann eine gerichtliche Ermessensentscheidung nach sich zieht.

Beispiel