Autor: Lissner |
Der Drittschuldner kann formelle und materielle Mängel des Pfändungsverfahrens, wie etwa die Unpfändbarkeit der gepfändeten Forderung mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen (BGH v. 28.03.2007 - VII ZB 25/05; BGH v. 12.12.2003 -
Der Einwand, dass die gepfändete Forderung nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten zustehe, kann der Drittschuldner mit der Feststellungsklage geltend machen (BGH v. 22.06.1977 -
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