6/4.5.3.3 Rechtsbehelfe des Drittschuldners

Autor: Lissner

Vollstreckungserinnerung und sofortige Beschwerde

Der Drittschuldner kann formelle und materielle Mängel des Pfändungsverfahrens, wie etwa die Unpfändbarkeit der gepfändeten Forderung mit der Erinnerung nach §  766 ZPO geltend machen (BGH v. 28.03.2007 - VII ZB 25/05; BGH v. 12.12.2003 - IXa ZB 193/03). Ging dem Erlass des Pfändungsbeschlusses eine Anhörung voraus, so tritt an die Stelle der Erinnerung nach §  766 ZPO die sofortige Beschwerde nach §  793 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Drittschuldner, sondern nur der Schuldner angehört wurde (vgl. LG Frankfurt/Main v. 17.01.1989 - 2/9 T 1303/88; a.A.: Christmann, Rpfleger 1988, 458).

Feststellungsklage

Der Einwand, dass die gepfändete Forderung nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten zustehe, kann der Drittschuldner mit der Feststellungsklage geltend machen (BGH v. 22.06.1977 - VIII ZR 5/76), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Pfändung einer nicht dem Schuldner zustehenden Forderung zwar unwirksam ist, durch die Pfändung jedoch der Rechtsschein einer wirksamen Verstrickung gesetzt wird, durch den die Rechte des Drittschuldners beeinträchtigt werden können und somit ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist.