6/4.5.3.5 Rechtsbehelfe Dritter

Autor: Lissner

Drittwiderspruchsklage

Soweit durch die Pfändung in die Rechte Dritter eingegriffen wird, können diese die Tatsache, dass die Forderung nicht dem Schuldner, sondern ihnen gebührt, mit der Drittwiderspruchsklage nach §  771 ZPO einwenden (vgl. Teil 2/12.11). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Forderung bzw. der Anspruch einem Dritten vor der Pfändung abgetreten wurde, wobei es nicht darauf ankommt, dass dem Drittschuldner die Abtretung angezeigt wurde (vgl. OLG Hamm v. 15.11.1977 - 14 W 63/77). Die Tatsache, dass die Pfändung einer nicht dem Schuldner zustehenden Forderung unwirksam ist, hindert die Klage des Dritten nicht, da die Pfändung zumindest den Anschein der Wirksamkeit erzeugt, durch den der Dritte belastet ist (vgl. BGH v. 08.12.1976 - VIII ZR 108/75).

Vorzugsklage