Autor: Lissner |
Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 766 oder § 793 ZPO stellt ein eigenständiges, von der eigentlichen Zwangsvollstreckung losgelöstes Verfahren dar. Über die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens ist mithin nach §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. BGH v. 29.09.1988 - I ARZ 589/88). Auch wenn somit die Regelung des § 788 ZPO nicht unmittelbar angewandt werden kann, so ist dessen Gläubigerschutzzweck dennoch zu beachten (OLG Köln v. 14.06.1995 -
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