6/4.5.3.7 Rechtsbehelfsentscheidung

Autor: Lissner

Hebt das Vollstreckungsgericht im Wege der Abhilfe oder das Beschwerdegericht im Wege der stattgebenden Entscheidung über einen Rechtsbehelf des Schuldners oder eines Dritten den erlassenen Pfändungsbeschluss auf, so kann der Gläubiger diese Entscheidung nicht mit dem Ziel anfechten, die Wirkungen des aufgehobenen Pfändungsbeschlusses wieder aufleben zu lassen. Im Rechtsmittelverfahren kann ein durch richterlichen Beschluss aufgehobener Pfändungsbeschluss nicht wiederhergestellt werden. Ein nur mit diesem Ziel eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig (BGH v. 21.02.2013 - VII ZB 9/11). Eine Rechtsbeschwerde wäre nur mit dem Ziel zulässig, eine Vollstreckung mit neuem Rang zu ermöglichen (BGH v. 05.05.2011 - VII ZB 25/10).