6/4.5.3.8 Klarstellende Beschlüsse

Autor: Lissner

Rechtsschutzbedürfnis für Schuldner, Gläubiger und Drittschuldner

Von den Rechtsbehelfen abzugrenzen ist die dem Schuldner, Gläubiger und Drittschuldner zustehende Möglichkeit, eine klarstellende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu beantragen. Damit können Unklarheiten beseitigt werden, die sich z.B. aus den allgemein gefassten Angaben eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Höhe des von der Pfändung betroffenen Einkommens ergeben. Der Erlass eines klarstellenden Beschlusses stellt keine Entscheidung über einen Rechtsbehelf dar (BGH v. 24.01.2006 - VII ZB 93/05). Mithin ist der Rechtspfleger funktionell zuständig für den Erlass eines solchen Beschlusses. Dagegen ist in dem klarstellenden Beschluss eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu sehen, gegen die regelmäßig die sofortige Beschwerde nach §  793 ZPO statthaft ist (BGH v. 06.10.2011 - V ZB 68/11).