Autor: Lissner |
Soweit der Pfändungsbeschluss nicht unwirksam bzw. nichtig ist (vgl. Teil 6/4.5.2.2), führt er im Zeitpunkt seiner Zustellung an den Drittschuldner bzw. bei drittschuldnerlosen Rechten mit der Zustellung an den Schuldner zur Beschlagnahme und damit zur Verstrickung der gepfändeten Forderung (§ 829 Abs. 3 ZPO). Dies gilt selbst im Fall einer parallelen Insolvenz und bei Verstoß gegen die dort bestehenden Vollstreckungsbeschränkungen.
Eine Forderung wird verstrickt, wenn
sie tatsächlich besteht (sonst geht die Pfändung "ins Leere"; auch keine Heilung bei späterem Forderungserwerb analog § 185 Abs. 2 BGB), |
sie im Pfändungsbeschluss hinreichend bestimmt bezeichnet worden ist, |
der Pfändungsbeschluss das Arrestatorium (Zahlungsverbot für Drittschuldner, § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO) enthält, |
der Pfändungsbeschluss vom Vollstreckungsgericht als funktionell zuständigem Vollstreckungsorgan erlassen und |
der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt worden ist (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO). |
Eine Verstrickung wird auch durch einen anfechtbaren Pfändungsbeschluss herbeigeführt (vgl. Teil 6/4.5.2.3). Erst die aufgrund einer erfolgten Anfechtung nach § 766 ZPO oder § 793 ZPO vorgenommene Aufhebung des Pfändungsbeschlusses führt zum Wegfall der Verstrickung.
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