6/7.1.2 Pfändungspfandrecht

Autor: Lissner

Entstehungsvoraussetzung

Infolge der wirksamen und fehlerfreien Pfändung erwirbt der Gläubiger gem. §  804 Abs.  1 ZPO ein Pfändungspfandrecht. Nach der herrschenden gemischt privat-/öffentlich-rechtlichen Theorie bewirkt ein fehlerhafter Pfändungsbeschluss kein Pfandrecht. Steht das gegenständliche Recht oder die gegenständliche Forderung nicht dem Schuldner zu und liegt damit eine unwirksame Pfändung vor, entsteht daran weder eine Verstrickung noch ein Pfandrecht.

Zukünftige Forderungen

Soweit sich die Pfändung auf eine künftige Forderung bezieht (vgl. Teil 6/3.4), wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet (vgl. BGH v. 24.10.1996 - IX ZR 284/95; BGH v. 19.03.1998 - IX ZR 22/97; BGH v. 20.03.2003 - IX ZR 166/02; BGH v. 22.01.2004 - IX ZR 39/03).

Aufhebung des Pfändungsbeschlusses

Wird ein Pfändungsbeschluss im Rahmen eines Rechtsbehelfs aufgehoben, so erlischt damit das Pfändungspfandrecht und kann auch im Rahmen einer Beseitigung der Aufhebungsentscheidung nicht wiederhergestellt werden, es sei denn, die Entscheidung wird von der Rechtskraft abhängig gemacht.

Prioritätsprinzip