Autor: Lissner |
Grundsätzlich kann die Pfändung eines Anspruchs nur wegen bereits fälliger Forderungen des Gläubigers erfolgen (§ 751 Abs. 1 ZPO). Für eine später fällig werdende Forderung muss der Anspruch des Schuldners demnach erneut gepfändet werden, um auch wegen dieser späteren Forderung herangezogen werden zu können. Durch § 850d Abs. 3 ZPO erhalten bestimmte Gläubiger - im Wege einer Sonderregelung zu § 751 Abs. 1 ZPO - erweiterte Pfändungsmöglichkeiten wegen künftig fällig werdender Ansprüche, die bereits zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche gepfändet und überwiesen werden können (Vorratspfändung).
Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche i.S.d. Vorschrift des § 850d Abs. 1 ZPO oder wegen Rentenansprüchen aus Anlass einer Körper- oder Gesundheitsverletzung; |
es muss auch wegen bereits fälliger Beträge vollstreckt werden (keine isolierte Vorratspfändung); wurde wegen der Rückstände bereits früher ein Pfändungsbeschluss erwirkt, können diese Rückstände die Vorratspfändung nicht rechtfertigen (LG Mühlhausen v. 02.10.2010 - |
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