6/7.2.3 Vorratspfändung

Autor: Lissner

Künftige Unterhaltsansprüche

Grundsätzlich kann die Pfändung eines Anspruchs nur wegen bereits fälliger Forderungen des Gläubigers erfolgen (§  751 Abs.  1 ZPO). Für eine später fällig werdende Forderung muss der Anspruch des Schuldners demnach erneut gepfändet werden, um auch wegen dieser späteren Forderung herangezogen werden zu können. Durch §  850d Abs.  3 ZPO erhalten bestimmte Gläubiger - im Wege einer Sonderregelung zu §  751 Abs.  1 ZPO - erweiterte Pfändungsmöglichkeiten wegen künftig fällig werdender Ansprüche, die bereits zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche gepfändet und überwiesen werden können (Vorratspfändung).

Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche i.S.d. Vorschrift des §  850d Abs.  1 ZPO oder wegen Rentenansprüchen aus Anlass einer Körper- oder Gesundheitsverletzung;

es muss auch wegen bereits fälliger Beträge vollstreckt werden (keine isolierte Vorratspfändung); wurde wegen der Rückstände bereits früher ein Pfändungsbeschluss erwirkt, können diese Rückstände die Vorratspfändung nicht rechtfertigen (LG Mühlhausen v. 02.10.2010 - 2 T 194/10);