6/7.2.4 Dauerpfändung (Vorauspfändung)

Autor: Lissner

Künftige Forderungen

Es kommt häufig vor, dass Gläubiger künftig fällig werdende Ansprüche titulieren lassen. Solche Forderungen können nach Ansicht des BGH (NJW 2004, 369 = Vollstreckung effektiv 2004, 60) nur in bestimmten Ausnahmefällen klageweise durchgesetzt werden, und zwar

in Fällen, in denen die Leistungszeit datiert ist (§  257 ZPO),

bei wiederkehrenden Leistungen (§  258 ZPO) oder

wenn die rechtzeitige Leistung gefährdet erscheint (§  259 ZPO).

Vollstreckungsproblematik

Bei der Vollstreckung ergibt sich das Problem, dass der Gläubiger erst nach der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs (vgl. §  751 Abs.  1 ZPO) einen Pfändungsbeschluss erwirken kann und somit immer wieder neue Kosten produziert werden. Zur Problemlösung in den o.g. Fällen hat der BGH (NJW 2004, 369 = Vollstreckung effektiv 2004, 60) entschieden, dass das Vollstreckungsgericht die Pfändung bestehender und künftiger Ansprüche wegen künftig fällig werdender Forderungen unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Fälligkeit anordnen kann. Hier greift die Dauerpfändung bzw. Vorauspfändung.

Zweck