Autor: Lissner |
Die Abtretung eines Anspruchs nach dessen Pfändung ist dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam (§ 829 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 135 BGB). Allerdings entfaltet die Abtretung dann ihre Wirkung, wenn die Pfändung nach Befriedigung des Gläubigers erledigt ist oder aus sonstigen Gründen aufgehoben wird bzw. wegfällt. Dies hat zur Folge, dass der Drittschuldner an den Abtretungsempfänger zu leisten hat, sobald die zunächst vorrangige Pfändung ihre Wirkung verliert, ohne dass eine erneute Abtretung erforderlich wäre.
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