7/2.4.1 Zwangssicherungshypothek

Autor: Wilhelm

Gesetzlicher Löschungsanspruch

Mit der Zwangssicherungshypothek (§§  867  ff. ZPO) können die titulierten Ansprüche des Gläubigers an dem Grundvermögen des Schuldners gesichert werden (vgl. Teil 7/4). Aus ihr kann in der Folge in der Rangklasse §  10 Abs.  1 Nr. 4 ZVG die Zwangsversteigerung oder -verwaltung betrieben werden. Auch für den Fall, dass ein anderer Gläubiger die Zwangsversteigerung oder -verwaltung betreibt, ist die Zwangssicherungshypothek in dieser Rangklasse zu berücksichtigen. Der freihändige Verkauf des Grundstücks durch den Schuldner wird dadurch erschwert, dass der Gläubiger diesem Verkauf zustimmen muss, soweit der Erwerber die Belastung nicht übernimmt. Ein weiterer Vorteil der Zwangssicherungshypothek besteht darin, dass aus ihr der gesetzliche gem. §  gegenüber vorrangigen Grundpfandrechten erwächst, soweit sich diese in Eigentümerrechte verwandeln (vgl. Teil 7/7.13.7).