7/3.1.1 Grundstücksgleiches Recht

Autor: Wilhelm

Erbbaugrundbuch

Ist der Schuldner Inhaber eines Erbbaurechts, kann in dieses die Zwangsvollstreckung wie in ein Grundstück betrieben werden. Möglich sind demnach die Eintragung einer Sicherungshypothek sowie die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung des Erbbaurechts. Das Erbbaurecht erhält ein gesondertes Erbbaugrundbuch (§ 14 ErbbauRG), das in der ersten Abteilung den Schuldner als Berechtigten ausweisen muss. Im Grundbuch des belasteten Grundstücks ist das Erbbaurecht in der zweiten Abteilung vorgetragen. Es muss an diesem Grundstück immer die erste Rangstelle einnehmen (§ 10 ErbbauRG).