7/3.2.1 Form des Miteigentums

Autor: Wilhelm

Mit Sondereigentum verbundener ideeller Bruchteil

Das Wohnungs- bzw. Teileigentum i.S.d. WEG stellt eine besondere Form des Miteigentums an einem Grundstück oder einem Erbbaurecht dar. Besondere Form deshalb, weil der jeweilige Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an einer Wohnung (Wohnungseigentum) oder an sonstigen Räumlichkeiten (Teileigentum, z.B. Abstellplatz, Arztpraxis, Geschäftsräume) verbunden ist (§ 1 WEG). Das Wohnungs- wie das Teileigentum erhält jeweils ein gesondertes Grundbuchblatt, in dessen erster Abteilung der Schuldner als Eigentümer eingetragen sein muss, um in das Wohnungs- bzw. Teileigentum die Immobiliarvollstreckung betreiben zu können.

Rechtsfähigkeit