7/4.2.2 Vollstreckungsforderung

Autor: Wilhelm

Mindestbetrag

Die Zwangshypothek darf nur für einen Betrag von mehr als 750 € eingetragen werden (§ 866 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Mehrere Forderungen desselben Gläubigers können zusammengerechnet werden (z.B. Hauptsache und Kosten). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören die Kosten des Titelerwerbs, soweit sie mittels Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert sind. Kosten der bisherigen Zwangsvollstreckung sind gem. § 788 ZPO zu berücksichtigen, soweit sie notwendig waren (vgl. OLG München v. 20.02.2017 - 34 Wx 51/17; LG Regensburg v. 10.01.1979 - 5 T 213/78). Dem Grundbuchamt sind entsprechende Belege vorzulegen (z.B. Gerichtsvollziehernachnahme, Kostenfestsetzungsbeschluss). Der Form des § 29 GBO bedarf es nicht. Die Kosten der Eintragung, für die das Grundstück kraft Gesetzes haftet (§ 867 Abs. 1 ZPO), können ebenso wie die Zinsen, die als laufende Ansprüche geltend gemacht werden, nicht hinzugerechnet werden. Kapitalisierte Zinsen können dann berücksichtigt werden, wenn sie sich in dieser Form aus dem Titel ergeben (OLG Köln v. 13.12.2010 - 2 Wx 199/10). Die Kosten der Eintragung sind im Zwangsversteigerungsverfahren durch ihre Anmeldung geltend zu machen (§ 37 Nr. 4 ZVG).

Tilgung der Vollstreckungsforderung