7/4.2.3 Belastungsobjekt

Autor: Wilhelm

7/4.2.3.1 Eigentum des Titelschuldners

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

Mit einer Zwangshypothek können Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte sowie Schiffe, Schiffsbauwerke und in die Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeuge belastet werden, soweit sie im (Mit-)Eigentum des Titelschuldners stehen. Dagegen kommt die Eintragung einer Zwangshypothek an dem erbengemeinschaftlichen Anteil des Titelschuldners nicht in Betracht (OLG München v. 09.09.2015 - 34 Wx 260/15). Insoweit besteht die Möglichkeit der Pfändung nach §  859 ZPO und der anschließenden Teilungsversteigerung, die der Pfändungsgläubiger betreiben kann.

Zweifel an der Person des Schuldners

Ergeben sich bei der Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek aus dem Grundbuch Tatsachen, aus denen ersichtlich ist, dass mehrere Personen gleichen Namens als Eigentümer eingetragen sind, so muss das Grundbuchamt durch eine Zwischenverfügung klarstellen, ob der jetzt eingetragene Eigentümer mit dem im Titel genannten Schuldner identisch ist (vgl. LG Hannover v. 02.02.1996 - 3 T 177/95).

Dem Grundbuchamt bekannter Eigentumswechsel