Autor: Wilhelm |
Mit einer Zwangshypothek können Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte sowie Schiffe, Schiffsbauwerke und in die Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeuge belastet werden, soweit sie im (Mit-)Eigentum des Titelschuldners stehen. Dagegen kommt die Eintragung einer Zwangshypothek an dem erbengemeinschaftlichen Anteil des Titelschuldners nicht in Betracht (OLG München v. 09.09.2015 -
Ergeben sich bei der Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek aus dem Grundbuch Tatsachen, aus denen ersichtlich ist, dass mehrere Personen gleichen Namens als Eigentümer eingetragen sind, so muss das Grundbuchamt durch eine Zwischenverfügung klarstellen, ob der jetzt eingetragene Eigentümer mit dem im Titel genannten Schuldner identisch ist (vgl. LG Hannover v. 02.02.1996 -
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