Grundsätzlich gelten für die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken an Grundstücken, die in den neuen Ländern liegen, dieselben Regelungen wie in den alten Bundesländern. Besonderheiten ergeben sich jedoch aus Bestimmungen der ehemaligen DDR, auf deren Grundlage Rechtspositionen abweichend vom
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