7/4.9 Grundstücke in den neuen Bundesländern

Grundsätzlich gelten für die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken an Grundstücken, die in den neuen Ländern liegen, dieselben Regelungen wie in den alten Bundesländern. Besonderheiten ergeben sich jedoch aus Bestimmungen der ehemaligen DDR, auf deren Grundlage Rechtspositionen abweichend vom BGB geschaffen wurden, die nicht ohne weiteres dem nunmehr geltenden Recht angepasst werden können bzw. Übergangsregelungen erforderlich machten, die auch bei der Eintragung von Zwangssicherungshypotheken zum Tragen kommen.