7/7.12.3.1 Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen

Autor: Wilhelm

Fiktive Beeinträchtigung

Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht jedem Beteiligten (§  9 ZVG) zu, der durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde (§  67 Abs.  1 Satz 1 ZVG). Als durch die fiktive Nichterfüllung beeinträchtigt, kommen solche Beteiligte in Betracht, denen ein bar zu bezahlender Anspruch gebührt, der aufgrund des abgegebenen Bargebots zumindest teilweise befriedigt werden würde.

Aber auch solche Berechtigte, denen an dem Versteigerungsobjekt ein bestehenbleibendes Recht gebührt, auf das keine Baransprüche, wie Kosten oder Zinsen, entfallen, gelten nach h.M. als durch die mögliche Nichtzahlung des Bargebots beeinträchtigt. Begründet wird dies überwiegend damit, dass bei einer Nichtzahlung des Meistgebots die Baransprüche vorgehender Rechte bzw. die öffentlichen Lasten bis zu einer erneuten Versteigerung anwachsen (vgl. Steiner/Storz, § 67 Rdnr. 12; Zeller/Stöber, § 67 Rdnr. 2.2). Um festzustellen, ob im Einzelfall eine Beeinträchtigung i.S.d. §  67 Abs.  1 Satz 1 ZVG gegeben ist, hat das Vollstreckungsgericht bei jedem Gebot zu ermitteln, inwieweit für den Fall, dass das Gebot als fiktives Meistgebot nicht bezahlt werden würde, eine Beeinträchtigung von Beteiligten gegeben wäre. In Zweifelsfällen sollte eine Beeinträchtigung eher bejaht als verneint werden.

Antragsrecht des Schuldners