7/7.12.3.2 Höhe der Sicherheitsleistung

Autor: Wilhelm

Grundsatz: 10 % des Verkehrswerts

Die zu erbringende Sicherheit beträgt 1/10 des in der Terminsbestimmung genannten, anderenfalls des festgesetzten Verkehrswerts (§  68 Abs.  1 Satz 1 ZVG).

Teilfreigabe

Gemäß §  68 Abs.  1 Satz 2 ZVG ist der Betrag der Sicherheitsleistung, der sich nach §  68 Abs.  1 Satz 1 ZVG bestimmt und das Meistbargebot übersteigt, freizugeben. Beträgt das abgegebene Meistbargebot mithin weniger als 1/10 des Verkehrswerts, so errechnet sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem abgegebenen Bargebot. Von Bedeutung ist dies insbesondere für das Gebot des Meistbietenden, bei dem die Sicherheitsleistung gem. §  107 Abs.  3 ZVG als Zahlung auf das Meistgebot gilt. Diesem ist nach Einlösung der Teil einer Schecksumme zurückzuerstatten, der das Bargebot übersteigt. Ist die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse bewirkt worden, ordnet das Gericht die Auszahlung des überschießenden Betrags an (§  68 Abs.  1 Satz 3 ZVG).

Modalitäten der Freigabe