7/7.12.3.3 Mittel zur Sicherheitsleistung

Autor: Wilhelm

Die Sicherheitsleistung kann erbracht werden durch

Scheckübergabe

Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind, soweit sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind (§  69 Abs.  2 ZVG);

Bürgschaft

unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaften eines Kreditinstituts (§  69 Abs.  3 ZVG);

Überweisung

Überweisung oder Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt (§  69 Abs.  4 ZVG; BGH v. 28.02.2013 - V ZB 164/12);

Einzahlung

Bareinzahlung bei der Gerichtskasse, wenn diese - ohne dazu verpflichtet zu sein - die Zahlung entgegennimmt (§  107 Abs.  3 ZVG; BGH v. 28.02.2013 - V ZB 164/12; LG Berlin v. 05.08.2008 - 82 T 567/08; a.A. LG Berlin v. 22.07.2009 - 86 O 74/09).

Nachweis der Überweisung