7/7.12.3.4 Weitere Modalitäten der Sicherheitsleistung

Autor: Wilhelm

Sofortige Leistung

Die Sicherheitsleistung ist grundsätzlich sofort, d.h. im Versteigerungstermin, zu erbringen (§  70 Abs.  2 Satz 1 ZVG; Ausnahme: §  68 Abs.  4 ZVG). Die Sicherheitsleistung durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen (§  70 Abs.  2 Satz 2 ZVG); dies so rechtzeitig, dass die entsprechende Zahlungsanzeige der Gerichtskasse dem Gericht im Termin vorliegt. Die Vorlage eines Überweisungsbelegs oder eines Kontoauszugs ist nicht ausreichend.

Frist zur Beschaffung der Sicherheit

Das Vollstreckungsgericht ist nicht gehalten, einem Bieter, der seiner Obliegenheit zur Beschaffung einer nach §  69 ZVG zugelassenen Sicherheit nicht nachgekommen ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese noch während der Bietfrist beizubringen und - falls dafür erforderlich - die Frist zur Abgabe von Geboten zu verlängern (BGH v. 12.01.2006 - V ZB 147/05). Ein Bieter hat demnach keinen Anspruch darauf, dass ihm durch eine kurzfristige Unterbrechung des Termins die Gelegenheit gegeben wird, seine Bank aufzusuchen, um die erforderliche Sicherheit, etwa in Form einer Bankbürgschaft, zu beschaffen.

Leistung der erhöhten Sicherheit