7/7.12.4.1 Wirksamkeitsvoraussetzungen

Autor: Wilhelm

Voraussetzung für die Wirksamkeit eines abgegebenen Gebots ist neben der Geschäftsfähigkeit des Bieters u.a., dass das Gebot mündlich im Termin, bedingungslos und in Euro abgegeben wird.

Sittenwidriges Gebot

Ein sittenwidriges Gebot ist gem. §  138 Abs.  1 BGB unwirksam. Eine solche Sittenwidrigkeit liegt u.a. dann vor, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Gebot im Zusammenwirken zwischen Bieter und Schuldner dazu dienen soll, die Gläubiger zu schädigen (BGH v. 28.02.2013 - V ZB 18/12; vgl. LG Mainz v. 21.02.2000 - 8 T 365/99).

Strafbarkeit eines Scheingebots

Gebote, die erkennbar in der Absicht abgegeben werden, im Fall des Meistgebots hierauf keine Zahlung leisten zu wollen oder zu können, sind als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen (OLG Hamm v. 03.06.1994 - 15 W 371/93; LG Münster v. 13.03.2018 - 5 T 27/18). Die Abgabe eines Gebots in dem Bewusstsein, das Gebot nicht begleichen zu wollen, stellt allerdings keine strafbare Betrugshandlung dar. Der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger unterliegt regelmäßig keiner Fehlvorstellung über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bieters (BGH v. 14.07.2016 - 4 StR 362/15).

Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung