Autor: Wilhelm |
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines abgegebenen Gebots ist neben der Geschäftsfähigkeit des Bieters u.a., dass das Gebot mündlich im Termin, bedingungslos und in Euro abgegeben wird.
Ein sittenwidriges Gebot ist gem. § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine solche Sittenwidrigkeit liegt u.a. dann vor, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Gebot im Zusammenwirken zwischen Bieter und Schuldner dazu dienen soll, die Gläubiger zu schädigen (BGH v. 28.02.2013 -
Gebote, die erkennbar in der Absicht abgegeben werden, im Fall des Meistgebots hierauf keine Zahlung leisten zu wollen oder zu können, sind als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen (OLG Hamm v. 03.06.1994 -
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