7/7.12.4.3 Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses

Autor: Wilhelm

Bietergemeinschaft

Wollen mehrere Personen als Bietergemeinschaft ein gemeinschaftliches Gebot legen, so haben sie entweder anzugeben, zu welchen Bruchteilen oder in welcher Art der Gesamthandsgemeinschaft sie das Eigentum an dem Versteigerungsobjekt erwerben wollen. Ein Nachweis hinsichtlich des Bestehens einer Gesamthandsgemeinschaft, etwa durch Vorlage des Vertrags über die Begründung der Gütergemeinschaft, ist nicht erforderlich. Eheleute, für die ausländisches Güterrecht gilt, können durch eine entsprechende Rechtswahl auch dann Miteigentümer nach Bruchteilen werden, wenn sie im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft leben.

BGB -Gesellschaft