Autor: Wilhelm |
Nach Abgabe des Gebots ist der Bieter an sein Gebot gebunden. Das abgegebene Gebot kann jedoch wie jede Willenserklärung angefochten werden. Auf ein angefochtenes Gebot kann kein Zuschlag erteilt werden.
Ficht bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Meistbietende, dem der Zuschlag erteilt worden ist, sein Gebot wegen Irrtums an, und wird auf seine sofortige Beschwerde der Zuschlag versagt, so hat er einem anderen Beteiligten, der auf die Wirksamkeit des Meistgebots vertraut und diesem deshalb nicht widersprochen hat, gem. § 122 Abs. 1 BGB den Vertrauensschaden zu ersetzen (BGH, NJW 1984, 1950).
Als Anfechtungsgrund kommt i.d.R. die Irrtumsanfechtung in Betracht. Der Irrtum, der zur Anfechtung des abgegebenen Gebots führt, kann sich u.a. auf die irrige Annahme beziehen, das Bargebot schließe die bestehenbleibenden Rechte ein. Ausgeschlossen ist eine Irrtumsanfechtung, wenn der Irrtum dadurch entstand, dass der Bieter erst verspätet zum Termin erscheint und es versäumt, sich über die Versteigerungsbedingungen zu informieren (OLG Frankfurt, Rpfleger 1986,
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