7/7.12.4.6 Erlöschen eines Gebots

Autor: Wilhelm

Erlöschen durch Übergebot

Ein Gebot erlischt u.a. dann, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht (§  72 Abs.  1 Satz 1 ZVG). Wird der Widerspruch erhoben, und stellt sich in der Folge die Unwirksamkeit des Übergebots heraus, kann der Zuschlag auf das nicht erloschene Gebot erteilt werden.

Erlöschen durch Zurückweisung

Weiterhin erlischt ein Gebot, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht (§  72 Abs.  2 ZVG). Zurückzuweisen ist ein Gebot, wenn

es unwirksam ist, §  71 Abs.  1 ZVG (siehe auch Teil 7/7.12.4.1), wobei die Zurückweisung dabei nur deklaratorischen Charakter hat;

die erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht wird (§  70 ZVG);

der erforderliche Nachweis der Vertretungsmacht nicht sofort erbracht wird (§  71 Abs.  2 ZVG).

Erlöschen durch Versagung des Zuschlags