7/7.12.6.1 Zuschlagserteilung

Autor: Riedel

Verkündung des Zuschlagsbeschlusses

Der Zuschlag ist entweder unmittelbar im Versteigerungstermin oder in einem gesonderten Verkündungstermin zu erteilen, soweit die hierfür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind (§  87 Abs.  1 ZVG). Dazu gehört insbesondere, dass keine Gründe vorliegen, nach denen der Zuschlag zu versagen ist (siehe Teil 7/7.12.7). Ein Antrag auf Zuschlagserteilung ist dagegen nicht notwendig; die Entscheidung ist von Amts wegen zu treffen. Eine alternative Zuschlagserteilung im Beschlussweg außerhalb eines anberaumten Termins ist in §  87 ZVG nicht vorgesehen. Die unterlassene Verkündung hat indes nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge, wenn das Versteigerungsgericht den Beschluss den Verfahrensbeteiligten zum Zweck der Verlautbarung förmlich zugestellt hat (OLG Köln v. 16.11.1981 - 2 W 91/81; BGH v. 15.12.2011 - V ZB 124/11; a.A. Stöber//Becker, ZVG, § 87 Rdnr. 9). Es handelt sich aber gleichwohl um einen Verfahrensmangel, der im Rahmen einer eingelegten Beschwerde dann zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses führt, wenn die Zuschlagsentscheidung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Schuldner in einem korrekt angesetzten Verkündungstermin einen begründeten Vollstreckungsschutzantrag hätte stellen können (BGH v. 15.12.2011 - V ZB 124/11).

Termin zur Zuschlagsverkündung