Autor: Riedel |
Der Zuschlag ist entweder unmittelbar im Versteigerungstermin oder in einem gesonderten Verkündungstermin zu erteilen, soweit die hierfür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind (§ 87 Abs. 1 ZVG). Dazu gehört insbesondere, dass keine Gründe vorliegen, nach denen der Zuschlag zu versagen ist (siehe Teil 7/7.12.7). Ein Antrag auf Zuschlagserteilung ist dagegen nicht notwendig; die Entscheidung ist von Amts wegen zu treffen. Eine alternative Zuschlagserteilung im Beschlussweg außerhalb eines anberaumten Termins ist in § 87 ZVG nicht vorgesehen. Die unterlassene Verkündung hat indes nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge, wenn das Versteigerungsgericht den Beschluss den Verfahrensbeteiligten zum Zweck der Verlautbarung förmlich zugestellt hat (OLG Köln v. 16.11.1981 -
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|