Autor: Riedel |
Der Zuschlag wird mit seiner Verkündung wirksam (§ 89 ZVG). Der Ersteher wird Eigentümer des Grundstücks (§ 90 Abs. 1 ZVG) und erwirbt zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung bzw. der Zuschlag nach § 55 ZVG (siehe Teil 7/7.7.4.1 und Teil 7/7.10) erstreckt (§ 90 Abs. 2 ZVG). Dagegen hat der Zuschlag nicht zur Folge, dass damit auch der Besitz an dem Grundstück oder den mitversteigerten beweglichen Sachen auf den Ersteher übergeht. Wie sich aus § 93 ZVG ergibt, kann der Ersteher gegen den Besitzer aus dem Zuschlagsbeschluss vorgehen und sich den Besitz verschaffen (vgl. OLG Frankfurt v. 08.10.2013 -
Anders als das Zubehör eines Grundstücks geht die (anteilige) Instandhaltungsrückstellung beim Eigentumserwerb durch Zuschlag (§ 90 Abs. 1 ZVG) nicht kraft Gesetzes auf den Ersteher über. Die Wohnungseigentümer haben keinen Anteil am Verwaltungsvermögen, über den sie verfügen oder in den ihre Gläubiger vollstrecken können. Eine Zwangsvollstreckung in das Verwaltungsvermögen - und damit auch in die der Wohnungseigentümergemeinschaft gehörende Instandhaltungsrückstellung - ist nur aus einem gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Titel möglich (BFH v. 02.03.2016 - II R 27/14).
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