7/7.12.7.1 Allgemeine Versagungsgründe

Autor: Wilhelm

Der Zuschlag ist zu versagen, wenn

sich kein Gebot als wirksam erweist, ohne dass es zurückgewiesen wurde (vgl. Teil 7/7.12.4);

im ersten Termin ein begründeter Antrag nach §  74a ZVG (7/10-Grenze) gestellt ist (siehe auch Teil 7/7.12.1.4);

im ersten Termin die 5/10-Grenze des §  85a ZVG nicht erreicht wird (siehe auch Teil 7/7.12.1.5);

ein begründeter Vollstreckungsschutzantrag nach §  765a ZPO gestellt wird (siehe auch Teil 7/10.2.4);

ein Antrag nach §  85 ZVG vorliegt;

eine anderweitige Deckung nach §  76 ZVG gegeben ist (siehe auch Teil 7/7.9.1.7).

Voraussetzungen für die Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens liegen nach Zuschlagserteilung vor

Weiterhin ist der Zuschlag zu versagen, wenn nach dem Schluss der Versteigerung die Voraussetzungen für die Aufhebung oder eine Einstellung des Verfahrens vorliegen (§  33 ZVG).

Soweit die Gründe für eine Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens nicht hinsichtlich aller betreibenden Gläubiger gegeben sind, ist nur dann der Zuschlag zu versagen, wenn das Verfahren in Bezug auf den bestrangig betreibenden Gläubiger aufzuheben oder einzustellen ist. Mangels wirksamem geringsten Gebot kann der Zuschlag in diesem Fall nicht erteilt werden. Ansonsten ist der Zuschlag ungeachtet der hinsichtlich einzelner Gläubiger bestehenden Aufhebungs- oder Einstellungsgründe zu erteilen.