7/7.3.1 Der Gläubiger

Autor: Wilhelm

Anordnungs- und Beitrittsgläubiger

Gläubiger i.S.d. ZVG sind nicht sämtliche Gläubiger des Schuldners, auch nicht per se die Gläubiger dinglicher Rechte, sondern nur diejenigen, die das Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund eines von ihnen erwirkten Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses betreiben. Spricht das ZVG von dem Gläubiger, sind damit nur der oder die Gläubiger angesprochen, die das Verfahren betreiben