Autor: Wilhelm |
Gläubiger i.S.d. ZVG sind nicht sämtliche Gläubiger des Schuldners, auch nicht per se die Gläubiger dinglicher Rechte, sondern nur diejenigen, die das Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund eines von ihnen erwirkten Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses betreiben. Spricht das ZVG von dem Gläubiger, sind damit nur der oder die Gläubiger angesprochen, die das Verfahren betreiben
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