Autor: Wilhelm |
Gemeint ist hiermit der Vollstreckungsschuldner, also derjenige, gegen den die Zwangsversteigerung betrieben wird. Meist ist dies der Grundstückseigentümer, zur Zeit der Verfahrensanordnung, § 17 ZVG. Sondervorschriften enthalten u.a. bei der Zwangsverwaltung § 147 ZVG (Eigenbesitzer) und für die Wiederversteigerung § 133 ZVG. Grundsätzlich muss der eingetragene Eigentümer identisch sein mit dem im Vollstreckungstitel genannten Schuldner. Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden (§ 736 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig ist (BGH v. 16.07.2004 - IXa ZB 288/03).
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